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Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dem Flurstück 13/2, Gemarkung Luttmersen

- Grundsatzbeschluss, Beschlussdrucksache Nr. 78/2010

Geplante Biogasanlage in Luttmersen

 Fragen der Einwohner / Bürger an den Ortsrat zur Ortsratsitzung am 13.04.2010

 In der Begründung des o. g. Antrages heißt es

„Ein Vertrag über die Wärmelieferung zwischen MRM-Bioenergie GbR i. G. und der Bundeswehr soll nach Angaben der Antragsteller in Kürze abgeschlossen werden.“

  1. Liegt der Wärmelieferungsvertrag mit dem Bundeswehrdienstleistungszentrum Wunstorf dem Ortsrat vor?
  1. Wie lange beträgt die Laufzeit dieses Wärmelieferungsvertrages?
  1. Erfolgte ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für diesen Wärmelieferungsvertrag?
  1. Ist der Vertrag rechtsgültig? Ist der/die Unterzeichner/in unterschriftsberechtigt?
  1. Werden für die Wärmelieferung an die Heizzentrale der Kaserne öffentliche Mittel für Rohrleitungen oder Rohrgräben verwendet?
  1. Ist die Offiziersheim-Gesellschaft der Kaserne als direkt Betroffener befragt / beteiligt worden?
  1. Sind Einflüsse der geplanten Biogasanlage auf den Sportplatz und die Sporthalle der Bundeswehr bedacht worden?
  1. Sind die im § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB aufgeführten Anforderungen (Schutz des Außenbereiches vor ihm wesenfremder Bebauung) im Vorfeld von der Stadt geprüft worden?
  1. Worin sieht die Stadtverwaltung besondere städtebauliche Gründe über § 35 Abs. 1 Nr. 6?
  1. Wie wollen die Betreiber garantieren, Störfälle unverzüglich festzustellen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten? Keiner der Betreiber wohnt in unmittelbarer Nähe der Anlage.
  1. Wie wird die Anlage vor unbefugtem Betreten und Beschädigungen geschützt?
  1. Wie hoch ist die Menge des gelagerten Methangases?
  1. Was passiert bei unkontrolliertem Gasaustritt in der Zeit bis Wartungspersonal vor Ort ist?
  1. Wie verhält es sich mit der Vereinbarkeit von Munitions- und Explosivstoffen der Kaserne mit dem Gas einer Biogasanlage?
  1. Wie hoch ist der Anteil von giftigem Schwefelwasserstoff (H2S) bei der Biogasproduktion? Kommission für Anlagensicherheit Merkblatt „Sicherheit in Biogasanlagen“, KAS 12 vom Juni 2009, empfohlener Abstand 800 m.
  1. Wie weit ist der nächstgelegene Schlafplatz eines Bundeswehrsoldaten von der Anlage entfernt?
  1. Wo sind die landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen vorgesehen?
  1. Welche Auswirkungen hat die Biogasanlage auf Fauna und Flora im Einzugsbereich der Anlage?
  1. Wie wird sichergestellt, dass die Felder in ökologisch angemessener Fruchtfolge bewirtschaftet werden?
  1. Sind Drittlieferanten für die Zuschlagstoffe Mais und Gülle vorgesehen?
  1. Ist ausreichend geprüft worden, ob die vorhandenen Hofstellen der Betreiber eine Biogasanlage zulassen ? Mit Wärmeversorgung der Bürger des Ortes.
  1. Ist sichergestellt, dass eine Anbindung an die L193 gefahrlos möglich ist?
  1. Ist es erforderlich, für die Anbindung der Biogasanlage das Straßenprofil der L193 aufzuweiten?
  1. Bei einem Frachtvolumen von 25.000 to in der ersten Ausbaustufe ergeben sich bei 20 to / Transport 1.250 voll beladene Transporte. Wie viele Leertransporte kommen logistisch bedingt hinzu?

Der Transport von 9.500 to Mais ergibt 475 Transporte beladen und 475 Leerfahrten. In Summe also 950 Fahrten. Ein Ladewagen für Mais kann keine Gärstoffe abtransportieren.

  1. Wie hoch ist die Anzahl der Gesamtfahrten beladen und unbeladen? Mais und Gülle.
  1. Sind die Ortsdurchfahrten Luttmersen und Helstorf Kirche für die vorgenannten Transporte geeignet?
  1. Biogasanlagen unterliegen nach § 35 Abs. 5 BauGB grundsätzlich einer Rückbauverpflichtung unter den dort genannten Voraussetzungen. Soll die Rückbauverpflichtung vertraglich abgeschlossen werden und sollen die Rückbaukosten durch Bankbürgschaften gesichert werden?
  1. Ist es vorgesehen, wie in § 9 Abs. 2 BauGB möglich, das Baurecht auf Zeit gekoppelt mit der Laufzeit des Wärmeliefervertrages zu erteilen?
  1. Ist es vorgesehen die Kosten in Zusammenhang mit der Flächennutzungs-planänderung ebenfalls den Antragstellern (gemäß § 11 BauGB) aufzuerlegen?
  1. Auf Seite 2 der Beschlussdrucksache Nr. 78/2010 heißt es:

„die Verträglichkeit der Nutzungen und des Anlieferverkehrs mit der ca. 350 m bis 800 m entfernten Wohnnutzung im Stadtteil Luttmersen und mit der Nutzung innerhalb des Kasernenstandortes ist durch Gutachten nachzuweisen, die am Beginn des Verfahrens zu erstellen sind“. Wann ist der Beginn des Verfahrens? Wann können die Gutachten von den betroffenen Bürgern eingesehen werden?

  1. Die Kaserne Luttmersen und der Truppenübungsplatz sind als Sperrgebiet gekennzeichnet und unterliegen einer Sperrgebietsverordnung. Ist die Verträglichkeit einer Biogasanlage mit max. 1,3 mW mit der Sperrgebietsverordnung untersucht worden?
  1. Ist dem Ortsrat bewusst, dass die wirtschaftlichen Vorteile der Betreiber zu Lasten der Bürger von Luttmersen und Helstorf gehen?

Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dem Flurstück 13/2, Flur 2, Gemarkung Luttmersen

- Grundsatzbeschluss, Beschlussdrucksache Nr. 78/2010

Geplante Biogasanlage in Luttmersen

Fragen der Einwohner / Bürger an den Bau- und Umweltausschuss, Sitzung am 19.04.2010

  1. Die Antragsteller aus den Ortschaften Helstorf, Lutter und Suttorf, bewirtschaften nach eigenen Angaben landwirtschaftliche Flächen in den Orten Lutter, Welze, Helstorf, Suttorf und Scharrel. Bei einem Frachtaufkommen von 25.000 t jährlich und 20 t je Transport ergeben sich 1.250 Transporte, bestehend aus Hin- und Rückfahrt.

Dies ergibt bei Fahrstrecken von Ortsmitte zu Ortsmitte gemäß beigefügter Aufstellung eine Verkehrsbelastung von 16.100 km pro Jahr in der ersten Ausbaustufe. Bei Erweiterung der Anlage auf 1,3 MW ergeben sich mehr als 32.000 km pro Jahr.

Die notwendigen Fahrten mit überbreiten Schwerlastfahrzeugen (Güllewagen und Ladewagen) erzeugen CO2-Ausstoss, Feinstaub und Lärm. Darüber hinaus werden die Straßen zusätzlich belastet.

Sind diese Punkte bei der Wahl des Standortes der geplanten Anlage und den Anbau- und Ausbringflächen der Landwirte ausreichend berücksichtigt worden?

 Anlage: Transportwege, Ermittlung der Fahrstrecken

  1. Wurde eine CO2-Bilanz unter Berücksichtigung der möglichen Vermeidung von CO2-Ausstoss durch Wärmeeinspeisung in die Kaserne und zusätzlichen CO2-Ausstoss durch die notwendigen Transporte erstellt?
  1. Laut Aussage der Antragsteller führen die notwendigen Transporte von und zur Biogasanlage nicht durch Wohngebiete. Werden die Ortsdurchfahrten der betroffenen Orte von der Verwaltung als „Nicht-Wohngebiet“ eingestuft?
  1. Die vorgesehene Zuwegung und Anbindung der geplanten Anlage an die L193 ist derzeit als Feldweg vorhanden. Sind zur Herstellung einer verkehrsgerechten Anbindung eine Aufweitung des Straßenprofils und die Inanspruchnahme von öffentlichen oder privaten Waldflächen erforderlich?
  1. Wurde bei der bisherigen Beurteilung des geplanten Standortes auch die Möglichkeit geprüft, kleinere Biogasanlagen unter 500 KW an den jeweiligen Standorten der Antragsteller zu errichten und die Wärme in den Orten zu nutzen?
  1. Die Fahrbahn in der Ortsdurchfahrt Luttmersen hat eine Breite von ca. 4,9 m, an der engsten Stelle ist das Lichtraumprofil durch Gebäude eingeschränkt und weder Rad- noch Fußweg vorhanden. Die Transportfahrzeuge für Mais und Gülle sind überbreite Schwertransporte. Durch die geplante Biogasanlage wird diese Ortsdurchfahrt mit deutlich mehr als 1.000 Fahrten zusätzlich belastet. Ist dies bei der Standortwahl berücksichtigt worden?
  1. Die geplante Biogasanlage hat in der ersten Stufe einen Maisbedarf von 9.500 t, dies entspricht einer Anbaufläche von ca. 300 ha. In der zweiten Stufe ist eine Verdoppelung auf ca. 600 ha Anbaufläche vorgesehen. Gibt es für die geplanten Neubauten und die Erweiterung vorhandener Biogasanlagen ein Anbaukonzept für Maisflächen zur Vermeidung von Monokulturen und Schädigung des Bodens?
  1. Ist das geplante Vorhaben im Vorfeld der Entscheidung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes geprüft worden?
  1. Ist das geplante Vorhaben im Vorfeld der Entscheidung mit den Belangen der Bundeswehr (Sperrzonenverordnung) der Kaserne Luttmersen geprüft worden?
  1. In einem Positionspapier der CDU Neustadt zu Biogasanlagen vom 15.10.2009, beschlossen vom Vorstand des Stadtverbandes, heißt es:

„Gewerbliche Anlagen“ (über 500 KW elektr. Leistung)

Bei gewerblichen Anlagen hat die Gemeinde die Planungshoheit und kann darüber entscheiden, ob eine solche Planung durchgeführt werden soll oder nicht.

Der Betreiber steht in der Pflicht, im Vorfeld der Entscheidung durch klare Darstellung des Projektes dafür zu sorgen, dass das Vorhaben in der Bevölkerung auf breite Zustimmung stößt.“

Wann ist die klare Darstellung des Projektes erfolgt? Trifft das Projekt auf breite Zustimmung in der Bevölkerung?

Anlage: Positionspapier der CDU Neustadt vom 15.10.2009

Zu finden auf den Seiten der CDU-Neustadt

CDU – Stadtverband Neustadt

stv. Vorsitzender

31535 Neustadt am Rübenberge

Leo-Fall-Straße 2

Tel.: (05032) 6 12 52

E-Mail: cdu.stadtverband.neustadt@teleson-mail.de

Homepage: www. cdu-neustadt-a-rbge.de

Neustadt –

lebenswerteste Stadt in der Region Hannover

Positionspapier der CDU Neustadt zu Biogasanlagen

beschlossen vom Vorstand des Stadtverbandes am 15. Oktober 2oo9

Neustadt hat eine Zukunft.

Wir gestalten sie mit.

Stadtverband Neustadt a. Rbge.

Vorstand

15. Oktober 2oo9

CDU-Neustadt setzt weiterhin auf Biogas

Die CDU-Neustadt spricht sich angesichts der jüngsten Diskussionen um geplante

Biogasanlagen in Schneeren und Mardorf auch weiterhin für den Ausbau und die Nutzung der

Bioenergie im Neustädter Land aus.

Bereits im Bürgerwahlprogramm zur Kommunalwahl 2006 hatte sich die CDU eindeutig zum

Ausbau von Biogasanlagen als weiteres Standbein und zur Existenzsicherung für unsere

landwirtschaftlichen Betriebe bekannt.

Bei den Biogasanlagen unterscheidet man:

* „Privilegierte Anlagen“ (bis zu einer elektr. Leistung von 500 KW)

Privilegierte Anlagen sind sowohl im Dorfgebiet als auch im Außenbereich zulässig, wenn sie

- in einem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und

- die Biomasse überwiegend aus diesem Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben stammt

Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange Dritter besteht ein Rechtsanspruch auf

die Erteilung einer Baugenehmigung, ohne dass die Politik darauf Einwirkungsmöglichkeiten

hätte. Das Genehmigungsverfahren liegt ausschließlich beim Bürgermeister und der

Stadtverwaltung. Eine Moderation des Interessenausgleichs zwischen Betreibern und

Anwohnern durch die Politik kann sinnvoll sein.

* „Gewerbliche Anlagen“ (über 500 KW elektr. Leistung)

Bei Gewerblichen Anlagen hat die Gemeinde die Planungshoheit und kann darüber entscheiden

ob eine solche Planung durchgeführt werden soll oder nicht.

Der Betreiber steht in der Pflicht, im Vorfeld der Entscheidung durch klare Darstellung des

Projektes dafür zu sorgen, dass das Vorhaben in der Bevölkerung auf breite Zustimmung stößt.

Die CDU stimmt solchen Anlagen nur zu, wenn sie dem politischen Ziel der CDU:

„Neustadt – lebenswerteste Stadt in der Region Hannover“

nicht entgegenstehen.

 

Hintergrund Biogasanlagen

Bei den Biogasanlagen unterscheidet man, in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistung,

die so genannten privilegierten Anlagen (bis zu einer elektr. Leistung von 500 KW) von den

übrigen Anlagen (über 500 KW elektr. Leistung). Privilegierte Anlagen sind sowohl im

Dorfgebiet als auch im nicht beplanten Außenbereich zulässig, wenn das Vorhaben in

einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und die Biomasse

überwiegend aus diesem Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft oder des Gartenbaus stammt. Ist eine privilegierte Biogasanlage unter

diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange Dritter

genehmigungsfähig, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung,

ohne dass die Politik darauf Einwirkungsmöglichkeiten hätte.

Bei Biogasanlagen mit einer elektr. Leistung von mehr als 500 KW besteht dagegen ein so

genanntes Planungsbedürfnis. Hier hat die Gemeinde die Planungshoheit und kann

darüber entscheiden ob eine solche Planung durchgeführt werden soll oder nicht. Die

Baunutzungsverordnung sieht für solche großen Biogasanlagen ein so genanntes

„Sonstiges Sondergebiet“ vor, in dem die genaue Zweckbestimmung und die Art der

Nutzung darzustellen und festzusetzen ist. Von den Festsetzungen abweichende

Nutzungen sind nicht zulässig. Bei der Planung sind die Träger öffentlicher Belange

(Behörden, Verbände) und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Vorgebrachte Einwendungen

sind, soweit sie berechtigt sind, zu berücksichtigen, andere Vorbehalte sind abzuwägen.

Aus Sicht der CDU macht es nach wie vor keinen Sinn, ähnlich wie bei den

Windkraftanlagen im Neustädter Land, Vorrangstandorte auch für Biogasanlagen mit der

Folge des Ausschlusses solcher Anlagen an anderen Standorten auszuweisen, so wie die

SPD das fordert. Bei Windkraftanlagen spielt die Windhöffigkeit, d. h. das Vorhandensein

relativ starker Winde eine entscheidende Rolle für den wirtschaftlichen Betrieb. Hier gibt

es besonders günstige Standorte und ein Problem besteht mangels zu transportierender

Massengüter nicht. Anders bei Biogasanlagen: hier spielt die vorhandene Betriebsstruktur

und die zukünftige betriebliche Ausrichtung der landwirtschaftlichen Betriebe eine

entscheidende Rolle. Wenn an einem ausgewiesenen Vorrangstandort Produktionsflächen

für die Biomasse nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden, könnte

entweder die Produktionskapazität nicht voll genutzt werden oder es wären zumindest

zusätzliche Transportwege mit allen Nachteilen für Umwelt und Bevölkerung

hinzunehmen. Im Extremfall würde ein solcher ausgewiesener Vorrangstandort ungenutzt

bleiben und der Planungsaufwand wäre vergeblich betrieben worden. Die Verfügbarkeit

der hierfür benötigten Grundstücke und die durch die Stadt zu übernehmenden

Planungskosten stellten sich in diesem Fall als weitere Probleme dar. Aus Sicht der CDU

stellt die Ausweisung von Vorrangstandorten für Biomasseanlagen auch deshalb keine

brauchbare Alternative dar, weil privilegierte Anlagen damit ohnehin nicht zu verhindern

wären.

Wenn in Deutschland Energiegewinnung aus Atomkraft mehrheitlich abgelehnt wird und

auch andere zentrale Großkraftwerke wegen der CO2-Emissionen nicht mehr

konsensfähig sind, müssen wir uns damit arrangieren, dass Energiegewinnung zunehmend

aus regenerativen Energiequellen vor Ort stattfindet. Schutzwürdige Belange der

Menschen müssen dabei strikt eingehalten werden.