Katalog
Antrag auf Änderung
des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dem Flurstück 13/2,
Gemarkung Luttmersen
-
Grundsatzbeschluss, Beschlussdrucksache Nr. 78/2010
Geplante
Biogasanlage in Luttmersen
Ein Vertrag
über die Wärmelieferung zwischen MRM-Bioenergie GbR i. G. und der Bundeswehr soll nach
Angaben der Antragsteller in Kürze abgeschlossen werden.
Der Transport von 9.500 to Mais ergibt 475
Transporte beladen und 475 Leerfahrten. In Summe also 950 Fahrten. Ein Ladewagen für Mais
kann keine Gärstoffe abtransportieren.
die Verträglichkeit der Nutzungen und
des Anlieferverkehrs mit der ca. 350 m bis 800 m entfernten Wohnnutzung im Stadtteil
Luttmersen und mit der Nutzung innerhalb des Kasernenstandortes ist durch Gutachten
nachzuweisen, die am Beginn des Verfahrens zu erstellen sind. Wann ist der Beginn
des Verfahrens? Wann können die Gutachten von den betroffenen Bürgern eingesehen werden?
Antrag auf
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dem
Flurstück 13/2, Flur 2, Gemarkung Luttmersen
-
Grundsatzbeschluss, Beschlussdrucksache Nr. 78/2010
Geplante
Biogasanlage in Luttmersen
Fragen der Einwohner / Bürger an den Bau- und
Umweltausschuss, Sitzung am 19.04.2010
Dies ergibt bei Fahrstrecken von Ortsmitte zu
Ortsmitte gemäß beigefügter Aufstellung eine Verkehrsbelastung von 16.100 km pro Jahr
in der ersten Ausbaustufe. Bei Erweiterung der Anlage auf 1,3 MW ergeben sich mehr als
32.000 km pro Jahr.
Die notwendigen Fahrten mit überbreiten
Schwerlastfahrzeugen (Güllewagen und Ladewagen) erzeugen CO2-Ausstoss,
Feinstaub und Lärm. Darüber hinaus werden die Straßen zusätzlich belastet.
Sind diese Punkte bei der Wahl des Standortes
der geplanten Anlage und den Anbau- und Ausbringflächen der Landwirte ausreichend
berücksichtigt worden?
Gewerbliche Anlagen (über 500 KW
elektr. Leistung)
Bei gewerblichen Anlagen hat die Gemeinde die
Planungshoheit und kann darüber entscheiden, ob eine solche Planung durchgeführt werden
soll oder nicht.
Der Betreiber steht in der Pflicht, im
Vorfeld der Entscheidung durch klare Darstellung des Projektes dafür zu sorgen, dass das
Vorhaben in der Bevölkerung auf breite Zustimmung stößt.
Wann ist die klare Darstellung des Projektes
erfolgt? Trifft das Projekt auf breite Zustimmung in der Bevölkerung?
Anlage: Positionspapier der CDU Neustadt vom
15.10.2009
Zu finden auf den Seiten der CDU-Neustadt
CDU Stadtverband Neustadt
stv. Vorsitzender
31535 Neustadt am Rübenberge
Leo-Fall-Straße 2
Tel.: (05032) 6 12 52
E-Mail: cdu.stadtverband.neustadt@teleson-mail.de
Homepage: www. cdu-neustadt-a-rbge.de
Neustadt
lebenswerteste Stadt in der Region Hannover
Positionspapier der CDU Neustadt zu Biogasanlagen
beschlossen vom Vorstand des Stadtverbandes am 15. Oktober 2oo9
Neustadt hat eine Zukunft.
Wir gestalten sie mit.
Stadtverband Neustadt a. Rbge.
Vorstand
15. Oktober 2oo9
CDU-Neustadt setzt weiterhin auf Biogas
Die CDU-Neustadt spricht sich angesichts der jüngsten Diskussionen um geplante
Biogasanlagen in Schneeren und Mardorf auch weiterhin für den Ausbau und die Nutzung der
Bioenergie im Neustädter Land aus.
Bereits im Bürgerwahlprogramm zur Kommunalwahl 2006 hatte sich die CDU eindeutig zum
Ausbau von Biogasanlagen als weiteres Standbein und zur Existenzsicherung für unsere
landwirtschaftlichen Betriebe bekannt.
Bei den Biogasanlagen unterscheidet man:
* Privilegierte Anlagen (bis zu einer elektr. Leistung von 500 KW)
Privilegierte Anlagen sind sowohl im Dorfgebiet als auch im Außenbereich zulässig, wenn sie
-
in einem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und-
die Biomasse überwiegend aus diesem Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben stammtUnter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange Dritter besteht ein Rechtsanspruch auf
die Erteilung einer Baugenehmigung, ohne dass die Politik darauf Einwirkungsmöglichkeiten
hätte. Das Genehmigungsverfahren liegt ausschließlich beim Bürgermeister und der
Stadtverwaltung. Eine Moderation des Interessenausgleichs zwischen Betreibern und
Anwohnern durch die Politik kann sinnvoll sein.
* Gewerbliche Anlagen (über 500 KW elektr. Leistung)
Bei Gewerblichen Anlagen hat die Gemeinde die Planungshoheit und kann darüber entscheiden
ob eine solche Planung durchgeführt werden soll oder nicht.
Der Betreiber steht in der Pflicht, im Vorfeld der Entscheidung durch klare Darstellung des
Projektes dafür zu sorgen, dass das Vorhaben in der Bevölkerung auf breite Zustimmung stößt.
Die CDU stimmt solchen Anlagen nur zu, wenn sie dem politischen Ziel der CDU:
Neustadt lebenswerteste Stadt in der Region Hannover
nicht entgegenstehen.
Hintergrund Biogasanlagen
Bei den Biogasanlagen unterscheidet man, in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistung,
die so genannten privilegierten Anlagen (bis zu einer elektr. Leistung von 500 KW) von den
übrigen Anlagen (über 500 KW elektr. Leistung). Privilegierte Anlagen sind sowohl im
Dorfgebiet als auch im nicht beplanten Außenbereich zulässig, wenn das Vorhaben in
einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und die Biomasse
überwiegend aus diesem Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft oder des Gartenbaus stammt. Ist eine privilegierte Biogasanlage unter
diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange Dritter
genehmigungsfähig, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung,
ohne dass die Politik darauf Einwirkungsmöglichkeiten hätte.
Bei Biogasanlagen mit einer elektr. Leistung von mehr als 500 KW besteht dagegen ein so
genanntes Planungsbedürfnis. Hier hat die Gemeinde die Planungshoheit und kann
darüber entscheiden ob eine solche Planung durchgeführt werden soll oder nicht. Die
Baunutzungsverordnung sieht für solche großen Biogasanlagen ein so genanntes
Sonstiges Sondergebiet vor, in dem die genaue Zweckbestimmung und die Art der
Nutzung darzustellen und festzusetzen ist. Von den Festsetzungen abweichende
Nutzungen sind nicht zulässig. Bei der Planung sind die Träger öffentlicher Belange
(Behörden, Verbände) und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Vorgebrachte Einwendungen
sind, soweit sie berechtigt sind, zu berücksichtigen, andere Vorbehalte sind abzuwägen.
Aus Sicht der CDU macht es nach wie vor keinen Sinn, ähnlich wie bei den
Windkraftanlagen im Neustädter Land, Vorrangstandorte auch für Biogasanlagen mit der
Folge des Ausschlusses solcher Anlagen an anderen Standorten auszuweisen, so wie die
SPD das fordert. Bei Windkraftanlagen spielt die Windhöffigkeit, d. h. das Vorhandensein
relativ starker Winde eine entscheidende Rolle für den wirtschaftlichen Betrieb. Hier gibt
es besonders günstige Standorte und ein Problem besteht mangels zu transportierender
Massengüter nicht. Anders bei Biogasanlagen: hier spielt die vorhandene Betriebsstruktur
und die zukünftige betriebliche Ausrichtung der landwirtschaftlichen Betriebe eine
entscheidende Rolle. Wenn an einem ausgewiesenen Vorrangstandort Produktionsflächen
für die Biomasse nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden, könnte
entweder die Produktionskapazität nicht voll genutzt werden oder es wären zumindest
zusätzliche Transportwege mit allen Nachteilen für Umwelt und Bevölkerung
hinzunehmen. Im Extremfall würde ein solcher ausgewiesener Vorrangstandort ungenutzt
bleiben und der Planungsaufwand wäre vergeblich betrieben worden. Die Verfügbarkeit
der hierfür benötigten Grundstücke und die durch die Stadt zu übernehmenden
Planungskosten stellten sich in diesem Fall als weitere Probleme dar. Aus Sicht der CDU
stellt die Ausweisung von Vorrangstandorten für Biomasseanlagen auch deshalb keine
brauchbare Alternative dar, weil privilegierte Anlagen damit ohnehin nicht zu verhindern
wären.
Wenn in Deutschland Energiegewinnung aus Atomkraft mehrheitlich abgelehnt wird und
auch andere zentrale Großkraftwerke wegen der CO2-Emissionen nicht mehr
konsensfähig sind, müssen wir uns damit arrangieren, dass Energiegewinnung zunehmend
aus regenerativen Energiequellen vor Ort stattfindet. Schutzwürdige Belange der
Menschen müssen dabei strikt eingehalten werden.